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Steuerbefreiung des Verwendungseigenverbrauchs von Gebäuden richtlinienwidrig
Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Gebäude
Die Rs. C-269/00 Seeling wurde vom entschieden. In diesem Urteil ist der Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwalts Francis G. Jakobs vom gefolgt. Die vorliegende Entscheidung hat nicht nur für Deutschland, sondern auch für Österreich weit reichende Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt (d. h. teilweise unternehmerisch, teilweise nicht unternehmerisch) genutzter Gebäude. Der vorliegende Beitrag gibt eine erste Information über den Anlassfall und die Entscheidung in der Sache Seeling und einen Ausblick auf die daraus entstehenden Folgen.
1. Der Anlassfall
Herr Seeling errichtete im Jahr 1995 ein Gebäude, das er insgesamt seinem Unternehmen zuordnete und seit Fertigstellung teilweise unternehmerisch und teilweise für eigene Wohnzwecke nutzt.
Für das Jahr 1995 beantragte Herr Seeling den vollen Abzug der i. Z. m. der Herstellung des Gebäudes angefallenen Umsatzsteuer als Vorsteuer. Die private Nutzung einer Wohnung im Gebäude erklärte er als steuerpflichtigen Eigenverbrauch.
Die deutsche Finanzverwaltung sah in der privaten Nutzung einen Eigenverbrauch, der - ebenso wie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - unecht steue...