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SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 123

Artikel 62 - Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 124 Z 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194" durch die Wortfolge „gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994" ersetzt.

EB: Aktualisierung der Verweisung auf die Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung.

2. Im § 24 Abs. 3 zweiter Satz wird der Halbsatz „hat die Monopolverwaltung GmbH das Gutachten des Neuerrichtungsbeirates einzuholen." durch den Halbsatz „kann die Monopolverwaltung GmbH ein Gutachten des Neuerrichtungsbeirates einholen." ersetzt.

EB: Durch die Änderung soll dem tatsächlichen Ablauf bei der Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken Rechnung getragen werden.

3. Im § 38 Abs. 5 wird der Ausdruck „5 %" durch den Ausdruck „10 %" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, BGBl. II Nr. 225/2003, sinngemäß Anwendung."

EB: Die Mindesthandelsspanne bei Zigaretten soll von der billigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10 % berechnet werden.

4. Im § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 142 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 143 Z 6, 7 oder 8 der Gewerbeordnung 1994" durch...

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