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Artikel 62 - Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 124 Z 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194" durch die Wortfolge „gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994" ersetzt.
EB: Aktualisierung der Verweisung auf die Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung.
2. Im § 24 Abs. 3 zweiter Satz wird der Halbsatz „hat die Monopolverwaltung GmbH das Gutachten des Neuerrichtungsbeirates einzuholen." durch den Halbsatz „kann die Monopolverwaltung GmbH ein Gutachten des Neuerrichtungsbeirates einholen." ersetzt.
EB: Durch die Änderung soll dem tatsächlichen Ablauf bei der Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken Rechnung getragen werden.
3. Im § 38 Abs. 5 wird der Ausdruck „5 %" durch den Ausdruck „10 %" ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, BGBl. II Nr. 225/2003, sinngemäß Anwendung."
EB: Die Mindesthandelsspanne bei Zigaretten soll von der billigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10 % berechnet werden.