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SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 121

Artikel 59 - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 1 Z. 2 lautet:

„2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle."

EB: Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang bei Ambulanzflügen zum Zwecke eines dringlichen Transportes oder einer dringlichen medizinischen Versorgung von Verletzten und Kranken gibt es schon bislang, allerdings nur auf Basis entsprechender Ambulanzflugabkommen (z. B. Ambulanz-, Such- und Rettungsflugabkommen mit Ungarn, BGBl. Nr. 619/1995). Eine derartige Ausnahme soll nunmehr im Wege einer generalisierenden Lösung auch im Gesetz verankert werden.

2. § 40 samt Überschrift lautet:

„Zu Art. 12 ZK

§ 40. (1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Artikel 12 ZK ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zol...

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