zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 118

Artikel 57 - Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 a Abs. 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(§ 270)".

EB: Zu den Senaten im Abgabenverfahren gehören auch die Berufungssenate nach § 85 c Abs. 4 ZollR-DG. Für diese Senate ist § 270 BAO nicht anwendbar, daher entfällt der Hinweis auf § 270 BAO im § 48 a Abs. 2 lit. c BAO.

2. § 71 lautet:

„§ 71. Die örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen."

EB: Die Erlassung von Delegierungsbescheiden ist eine operative Tätigkeit. Sie soll daher in Zukunft nur mehr durch Abgabenbehörden erster Instanz (insbesondere Finanzämter und Zollämter) erfolgen.

3. In § 90 a Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „der von der Partei bevollmächtigte Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder" die Wortfolge „die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter".

S. T 119EB: Zur elektronischen Akteneinsicht befugte Vertreter sind der...

Daten werden geladen...