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Artikel 51 - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 3 wird nach dem Wort „Leichenwagen" das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Feuerwehren" die Wortfolge „und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte." eingefügt.
EB: Fahrzeuge, die ausschließlich als Begleitfahrzeuge für Sonder- und Schwertransporte verwendet werden, sind als Teil des Sondertransportes anzusehen. Es erscheint daher gerechtfertigt, diese Fahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe zu befreien.