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SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 111

Artikel 51 - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 3 wird nach dem Wort „Leichenwagen" das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Feuerwehren" die Wortfolge „und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte." eingefügt.

EB: Fahrzeuge, die ausschließlich als Begleitfahrzeuge für Sonder- und Schwertransporte verwendet werden, sind als Teil des Sondertransportes anzusehen. Es erscheint daher gerechtfertigt, diese Fahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe zu befreien.

2. In § 3 Z 4 werden nach lit. b folgende lit. c und d eingefügt:

„c) Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (§ 1 Z 1) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.

d) Unterläge die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die gewerbliche Vermietung (§ 1 Z ...

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