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Artikel 50 - Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes
Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes
Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:
In § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 außer Kraft. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind letztmalig auf alle abgabepflichtigen S. T 111Straßenbenützungen anzuwenden, die vor dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 erfolgen."
EB: Das Straßenbenützungsabgabegesetz sieht für die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem inländischen oder ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung allein oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder mehr beträgt, die Erhebung der zeitbezogenen Straßenbenützungsabgabe vor.
Mit dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2...