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SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 110

Artikel 49 - Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. dd tritt an die Stelle der Wortfolge „Inkrafttreten einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996" die Wortfolge „Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002".

EB: Die Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut ist nicht mehr im Bundesstraßenfinanzierungsgesetz geregelt, sondern im Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002. Die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, die einen Verweis auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 enthalten, sollen der geltenden Rechtslage angepasst werden.

Bei den je nach Tonnen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes gespaltenen Steuersätzen soll der höhere Steuersatz jeweils erst bei Überschreiten der im Gesetz festgelegten Grenze Anwendung finden. Dadurch soll eine Angleichung an die im Kraftfahrgesetz 1967 bei der Typisierung vorgesehenen Einstufungen vorgenommen werden.

2. § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. ee lautet:

„ee) ab dem Beginn d...

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