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SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 109

Artikel 48 - Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als Einkünfte im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1."

EB: Im Hinblick auf die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Fonds wird der Unterschied in der steuerlichen Behandlung bei den Substanzgewinnen zwischen öffentlich angebotenen ausländischen Fonds (sogenannten „weißen Fonds") und nicht öffentlich angebotenen ausländischen Fonds (so genannten „grauen Fonds") aufgegeben. Die bisher in § 42 Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen über die gesonderte S. T 110Besteuerung von Substanzgewinnen ausländischer Fonds finden sich nunmehr in § 37 Abs. 8 EStG (siehe Artikel 40 Z 26).

2. In § 42 Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von „10 %" der Prozentsatz von „6 %", und an die Stelle des Prozentsatzes von „0,8 %" der Prozentsatz von „0,5 %"; folgender Satz wird angefügt:

„Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalte...

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