zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 15, 20. Mai 2003, Seite T 109

Artikel 47 - Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Z 16 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Ehegatten oder Kinder" die Wortfolge „Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat,"

EB: Die Ergänzung des steuerbegünstigten Personenkreises um Lebensgefährten trägt dem Umstand Rechnung, dass sowohl im Bereich der Pensionskassen als auch bei der (prämienbegünstigten) Pensionszusatzversicherung gemäß § 108 b EStG 1988 Lebensgefährten als pensionsanspruchsberechtigte Hinterbliebene vorgesehen werden können. In Fällen derartiger „Nachfolgepensionen" soll es aus Anlass des Eintritts in den Pensionsanspruch zu keiner Besteuerung kommen.

2. In § 15 Abs. 1 Z 17 lautet der erste Teilstrich:

„- von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des E...

Daten werden geladen...