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SWK 33, 20. November 2003, Seite S 808

Haftung für Selbstbemessungsabgaben

Einhebungsverjährung endet nicht vor Bemessungsverjährung

Christoph Ritz

Nach § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Im Folgenden sollen die Auswirkungen der Wortfolge „keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe" anhand von Beispielen zur Befristung der Geltendmachung persönlicher Haftungen (z. B. gemäß § 9 BAO) für Selbstbemessungsabgaben dargestellt werden. Die Inanspruchnahme persönlich Haftungspflichtiger mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) ist eine Einhebungsmaßnahme; sie unterliegt daher der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO).

Die Wortfolge „keinesfalls jedoch früher ..." wurde durch die BAO-Novelle 1980 in § 238 Abs. 1 BAO eingefügt. Normzweck ist es, Fälle zu verhindern, in denen eine Abgabenfestsetzung zulässigerweise erst nach Eintritt der Einhebungsverjährung erfolgt, zur Einbringung der festgesetzten Abgabe sohin aber keine Handhabe bestünde, was beispielsweise bei einer hinterzogenen Selbstbemessungsabgabe möglich wäre.

Bei Selbstbemessungsabgaben (z. B. Umsatzsteuer, Dienstgeberbeitrag, Lohnsteuer) ergibt sich die Fälligkeit aus in Abgabenvorschriften getroffenen besond...

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