Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Schätzung
• Im Taxigewerbe gehören Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker ausweisen und mit denen geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigt, zu den zu den Büchern oder Aufzeichnungen zählenden Belegen im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 5 und des § 132 BAO. Die Nichtaufbewahrung dieser Abrechnungsbelege begründet eine Schätzungsbefugnis. - (§ 184 BAO), (Abweisung)
()