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Betriebsausgaben: Fremdvergleich
• Wird behauptet, dass namhafte Beträge, denen keine konkreten Gegenleistungen gegen-überstehen, an eine Sitzgesellschaft in einem bekannten Steueroasenland unter der Anschrift eines so genannten Massendomizils überwiesen werden, so liegt es an demjenigen, der derartige Beträge überwiesen hat, nachzuweisen, dass diesen Überweisungen handelsübliche, einem Fremdenvergleich standhaltende Geschäfte zu Grunde liegen und diese Überweisungen nicht aus anderen nahe liegenden Gründen (z. B. Gewinnverlagerung) erfolgen. - (§ 4 EStG 1988), (Abweisung)
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