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Verfahren: Berufung
• Der Mangel der Bezeichnung eines angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Vorstellung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet. - (§ 63 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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