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KommSt: Pensionsabfindungen
• Pensionsabfindungen fallen nur dann unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, wenn sie nach Beendigung des diesbezüglichen Dienstverhältnisses (also im potentiellen Versorgungsfall) geleistet werden. - (§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993), (Abweisung)
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