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SWK 12, 20. April 2002, Seite R 25

KommSt: Pensionsabfindungen

Pensionsabfindungen fallen nur dann unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, wenn sie nach Beendigung des diesbezüglichen Dienstverhältnisses (also im potentiellen Versorgungsfall) geleistet werden. - (§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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