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SWK 12, 20. April 2002, Seite S 371

Mitteilungsverpflichtung gemäß § 109 a EStG 1988

Honorarzahlungen müssen den Finanzbehörden gemeldet werden

(BMF) - § 109 a EStG 1988 sieht in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten (Werten) vor. Diese Mitteilungsverpflichtung besteht, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen Leistungen der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 abschließend umschriebenen Art außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen und die in § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten werden. Die Mitteilungsverpflichtung betrifft derartige Leistungen, für die das Entgelt ab dem geleistet wird. Die EStR 2000 werden um den Abschnitt 32 (Rz. 8300 bis 8318 erweitert).

A. Änderung des Inhaltsverzeichnisses

Folgender Abschnitt 32 (Rz. 8300 bis Rz 8318) wird neu eingefügt:

32. Mitteilungspflicht (§ 109 a EStG 1988)

B. Änderung der EStR 2000

1. Der Leerstellenverweis nach Rz. 8207 wird folgendermaßen geändert:

Randzahlen 8208 bis 8299: Derzeit frei

2. Folgende Randzahlen 8300 bis 8318 werden neu eingefügt:

Rz. 8300:§ 109 a EStG 1988 sieht in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezog...

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