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SWK 12, 20. April 2002, Seite S 370

Fahrtkosten des Aktiven eines Sportvereins

(A. B.) - Der Berufungswerber war als Betreuer eines Sportvereins tätig. Dafür erhielt er im Wesentlichen monatlich gleich bleibende Beträge ausbezahlt. Da keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, aus denen die behaupteten Fahrten zum Training, zu Heim- und Auswärtsspielen sowie zur Ausübung der Tätigkeit als Plakatierer hervorgegangen wären und aus denen Beginn und Dauer der einzelnen Fahrten ersichtlich geworden wäre, konnten nach Ansicht des Finanzamts die nach den Richtlinien des Kontrollausschusses für die Verwaltung der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel verrechenbaren Sätze (Abschn. 26 Abs. 9 VereinsRL 1982) bei der Veranlagung der Einkünfte des Berufungswerbers zur Einkommensteuer der Jahre 1993 bis 1999 nicht als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten abgezogen werden.

Das Finanzamt ist andererseits davon ausgegangen, dass der Berufungswerber bei den Spielen des Sportvereins und auch beim Training anwesend gewesen ist. Weil aber aus den VereinsRL 1982 keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte des Steuerpflichtigen abgeleitet werden können und gemäß § 4 Abs. 5 EStG Verpflegungskosten nur für „Reisen" im steuerrechtlichen Sinn möglich sind, kam ein Abzu...

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