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SWK 12, 20. April 2002, Seite S 369

Einkunftsquelleneigenschaft einer Appartementvermietung

Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Zeitraum 1984-1987 Vermietungseinkünfte eines in K gelegenen und im Wege einer Realteilung erworbenen Appartements, wobei diese (aussaldiert) auf einen Betrag von - 350.000 S 25.473 €) lauteten.

Die Einkommensteuer 1984 - 1987 sowie Umsatzsteuer 1985 - 1987 wurde zunächst erklärungsgemäß, jedoch vorläufig, veranlagt, da die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietungstätigkeit noch nicht endgültig beurteilt werden konnte, zumal aus dem Schriftverkehr des Bürgermeisters von K an die Appartementbesitzer einerseits die schlechte Substanz der Gebäude sowie die fremdenverkehrstechnischen Infrastrukturschwierigkeiten (z. B. veraltete Liftanlagen) dokumentiert worden sind. Im Zuge von Erhebungen anlässlich des Veranlagungsverfahrens 1988 teilte der Bw. mit, dass das Gebäude im Jahre 1988 veräußert worden sei.

Der Bw. wurde in weiterer Folge endgültig zur Einkommensteuer 1984 - 1987 veranlagt, wobei das Finanzamt die aus der Appartementvermietung in K herrührenden Werbungskostenüberschüsse außer Ansatz ließ und hierbei begründend ausführte, dass bis zu der im Jahre 1988 erfolgten Veräußerung des Gebäudes kein Gesamt-überschuss erzielt worden sei und demzu...

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