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Liebhaberei bei entgeltlicher Überlassung von Gebäuden
Objektive Ertragsfähigkeit für Liebhabereibeurteilung nicht maßgeblich
Die Liebhabereibeurteilung entgeltlicher Überlassung von Gebäuden kann sich im Anwendungsbereich der Liebhabereiverordnungen kaum auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte stützen. Ihre Artverwandtheit zur Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten lässt Ähnlichkeiten in der Liebhabereibeurteilung vermuten. Weder die Liebhabereirichtlinien 1997 noch die Literatur zeigen deutlich, wie eine Liebhabereibeurteilung am Maßstab der Gesamtgewinnerzielungsabsicht (Gesamtüberschusserzielungsabsicht) bei entgeltlicher Überlassung von Gebäuden anzustellen ist.
Unter entgeltlicher Überlassung von Gebäuden im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung ist die Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu verstehen, die sich - im Gegensatz zu Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten - auf Grund ihrer Beschaffenheit und/oder ihrer Größe nach der Verkehrsauffassung nicht in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (sog. große Vermietung). Als Idealfall der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden ist dabei ein typisches Zinshaus anzusehen...