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Artikel IÄnderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 76 wird nach der Wortfolge zum letzten Teilstrich der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und ein weiterer Teilstrich mit folgender Wortfolge angefügt:
„- Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und geleistete Beiträge."
EB: Im Lohnkonto sind insbesondere die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag zu vermerken.
2. Im § 78 Abs. 5 letzter Teilstrich wird hinzugefügt:
„- die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag."
EB: Zur Information des Arbeitnehmers soll die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag auf der monatlichen Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer vermerkt werden.
S. T 64 S. T 4823. Im § 81 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
4. Im § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend."
EB: Bisher bezog sich die Bestimmung, won...