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SWK 12, 20. April 2002, Seite T 63

Artikel IÄnderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 76 wird nach der Wortfolge zum letzten Teilstrich der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und ein weiterer Teilstrich mit folgender Wortfolge angefügt:

„- Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und geleistete Beiträge."

EB: Im Lohnkonto sind insbesondere die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag zu vermerken.

2. Im § 78 Abs. 5 letzter Teilstrich wird hinzugefügt:

„- die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag."

EB: Zur Information des Arbeitnehmers soll die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag auf der monatlichen Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer vermerkt werden.

S. T 64 S. T 4823. Im § 81 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

4. Im § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend."

EB: Bisher bezog sich die Bestimmung, won...

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