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Sachbezug PKW
• Bei unbestrittener privater Verwendung des Pkw hängt der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten i. S. d. Abs. 1 der Sachbezugsverordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt, wobei das Gesetz eine Einschränkung der Beweismittel nicht kennt. Es entspricht nicht der Rechtslage, dass die Nachweisführung i. S. d. § 4 Abs. 2 der Verordnung nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen kann. - (§ 4 Abs. 2 VO BMF über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge), (Abweisung)
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