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SWK 20, 15. Juli 2002, Seite R 48
Pensionsabfindung
• Eine Pensionsabfindung liegt nur dann vor, wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall, geleistet wird. - (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988), (Abweisung)
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