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Mietverhältnis: Fremdüblichkeit
• Bringt der Steuerpflichtige selbst vor, dass ein fremder Mieter das Mietverhältnis in der mit seinem Sohn geschlossenen Form nicht eingegangen wäre, bestätigt dies die fehlende Fremdüblichkeit. - (§ 2 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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