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Doppelbesteuerungsabkommen USA
• Art. 12 Abs. 3 DBA-Erbschaftssteuer verpflichtet die Vertragsstaaten, die Informationen für die Erhebung von Steuern, auf die sich das Ersuchen des anderen Vertragsstaates bezieht, in gleicher Weise und im gleichen Umfang einzuholen, wie wenn die eigene Steuerfestsetzung betroffen wäre. Voraussetzung einer Auskunftserteilung ist demnach stets, dass der andere Vertragsstaat die Informationen „zur Erhebung von Steuern" benötigt; eine Auskunftserteilung ausschließlich für Zwecke der Strafverfolgung ist durch das DBA-Erbschaftssteuer nicht gedeckt. - (Art. 12 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern vom ), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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