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Vorteilszuwendung
• Allein im Zufluss des Geldes auf einem Anderkonto kann ein das Gesellschaftsvermögen mindernder Vermögensvorteil des Gesellschafters noch nicht gesehen werden. Dem Wesen eines Anderkontos und eines Treuhandvertrages entsprechend handelt es sich bei diesem Geld am Anderkonto um sog. Fremdgeld, welches noch keine Vorteilszuwendung an den Rechtsanwalt bewirkt. Erst mit einem Entziehen der Erträge durch endgültige Vereinnahmung des Verkaufserlöses durch den Rechtsanwalt und gleichzeitigen Gesellschafter wäre dies bewirkt. - (§ 8 Abs. 1 KStG 1966), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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