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Die Umsatzsteuer beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 auf § 4 Abs. 1 EStG
Die Behandlung der Umsatzsteuer beim Übergangsgewinn
Aufgrund der Verschiedenheit der Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG einerseits und § 4 Abs. 3 EStG andererseits ergeben sich in zeitlicher Hinsicht in den einzelnen Gewinnermittlungsperioden i. d. R. unterschiedliche Ergebnisse. § 4 Abs. 3 EStG begründet freilich nur eine vereinfachte Technik zur Ermittlung der Abschnittsgewinne unter dem Postulat der Identität des Totalgewinnes vom Beginn bis zum Ende des Betriebes.Dieser Grundsatz der Totalgewinngleichheit besagt allgemein, dass der steuerliche Gewinn eines Betriebes unabhängig von der Gewinnermittlungsart vom Beginn bis zur Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gleich hoch sein muss.Es muss somit der Totalgewinn aus der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG mit jenem aus § 4 Abs. 3 EStG übereinstimmen.Dieser Grundsatz kommt nach h. A. insbesondere bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Geltung.Der Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum Realisationsprinzip erfordert demnach die Vornahme von Zu- und Abrechnungen, damit sich Geschäftsvorfälle aufgrund der unterschiedlichen Realisierungszeitpunkte nicht doppelt oder überhaupt nicht auswirken.Im österreichischen Steuerrecht normiert § 4 Abs. 10 Z 1 erster Satz EStG die Folgen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart explizi...