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Wesentlich Beteiligte als Dienstnehmer für Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag
Typusbegriff erfordert umfassende Abgrenzung
Wer zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, wird in der Einkommensteuer dennoch als selbständig Tätiger i. S. des § 22 Z 2 EStG eingestuft, auch wenn „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)" erfüllt sind. Für solche wesentlich Beteiligten besteht somit das Arbeitnehmerprivileg des steuergünstigen 13. und 14. Bezuges (§ 67 EStG) nicht. Dienstgeberbeiträge (§ 41 Abs. 2 FLAG) und Kommunalsteuer (§ 2 KommStG) sind trotzdem zu entrichten.
Der Verwaltungsgerichtshof war mit seinem Aufhebungsantrag beim Verfassungsgerichtshof ( A 14, 15/2000) nicht erfolgreich. Letzterer sieht im Dienstverhältnis einen Typusbegriff, der auch bei Ausblenden der fehlenden Weisungsgebundenheit eines Mehrheitsgesellschafters eine eindeutige Beantwortung der Frage zulässt, ob „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG)" vorliegen ( G 109, 110/00).
1. Die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Der Verwaltungsgerichtshof hebt in seiner jüngsten Rechtsprechung drei Merkmale eines Dienstverhältnisses hervor:
- die organisatorische Eingliederung,
- das Fehlen eines Unternehmerwagnisses,
- eine regelmäßig laufende (wenn auch nicht notwendig monatliche) Entlohnung
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