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Wertpapierhandel
Wertpapierhandel (§ 23, § 27 EStG)
Werden von einer Gesellschaft Wertpapiere angekauft, um diese wieder zu verkaufen, so wird i. d. R. keine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, wenn nur die eigenen Papiere über Banken etc. verkauft werden. Indizien für eine Gewerblichkeit wären Transaktionen auf fremde Rechnung, eine erhebliche Fremdfinanzierung und ein berufliches Naheverhältnis (z. B. bei einem Wertpapiermakler der Fall). Damit können die im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erklärten Anfangsverluste nicht anerkannt werden ().