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Reihengeschäfte im innergemeinschaftlichen Verkehr
Mit einer Warenbewegung liegen bei einem Reihengeschäft so viele Umsätze vor, wie Unternehmer in der Reihe beteiligt sind. Grundsätzlich wird eine Lieferung, und zwar für alle Unternehmer in der Reihe, dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Allein für den Fall der Beförderung oder Versendung gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Diese Ausnahme gilt aber nur für den ersten Unternehmer in der Reihe, während für die übrigen Unternehmer der Ort maßgebend ist, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung (Versendung) befindet. Für den Abholfall verlagert sich der Ort der Lieferung wiederum für alle Unternehmer an den Ort der tatsächlichen Übergabe. Daran ändert sich auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr nichts, wenn man davon absieht, dass die Ware aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangt und in diesem der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Unter der Voraussetzung, dass sich die ausländischen Unternehmer im Empfängerstaat registrieren lassen, gelangt letztlich aber auch dabei die Ware ohne bleibende Steuerbelastung an den Abnehmer....