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Aussetzungsmaßnahmen
• Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Erkenntnis vom , 87/13/0101, ausgeführt hat, sind als „überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen könnten", nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei. - (§ 212 a BAO), (Abweisung)
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