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Lieferungen: Bemessungsgrundlage
• Ist im Zeitpunkt der Leistung die Höhe des Entgeltes nicht mit Sicherheit feststellbar, ist die Bemessungsgrundlage zu schätzen. Ist hingegen, wie etwa bei einem Architektenwettbewerb, zunächst völlig unsicher, ob der Zuschlag erteilt wird und ob daher überhaupt ein Entgelt geleistet wird, entsteht die Steuerschuld nicht, wenn die Gewissheit der Entgeltlichkeit noch nicht gegeben ist. - (§ 4 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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