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SWK 17, 10. Juni 2002, Seite S 506

Berichtigung nach § 293 b BAO

Gem. § 293 b BAO können die Abgabenbehörden einen Bescheid nur insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Wurde so wie im zu beurteilenden Fall die Einkommensteuererklärung entsprechend dem Erklärungsvordruck ausgefüllt und stimmen die Beilagen mit diesen Angaben überein, ist die Abgabenbehörde nicht zur Durchführung einer Berichtigung nach § 293 b BAO berechtigt. (Entscheidung der FLD für Wien, NÖ, Bgld., II/12 vom )

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