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II. COVID-19-Sonderfreistellung
1. Entwicklungsgeschichte
Mit der MSchG-Novelle BGBl I 2020/160 wurde der Gefährdung von schwangeren Arbeitnehmerinnen durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen. Seit dem wurde befristet § 3a MSchG eingeführt, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderfreistellung für schwangere Arbeitnehmerinnen, bei deren Tätigkeit ein Körperkontakt erforderlich ist, gewährt.
Bis dato wurde diese Bestimmung mehrmals novelliert.
Zunächst galt der Freistellungsanspruch für alle Schwangeren ab der 14. Schwangerschaftswoche, die mit notwendigem Körperkontakt arbeiten, sofern nicht eine Änderung der Tätigkeit in einer Weise möglich ist, dass kein Körperkontakt erforderlich ist bzw auch der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies hat der Arbeitgeber entweder durch eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder aber durch Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zu gewährleisten.
Mit dem Vorliegen von Impfstoff wurde die Sonderfreistellung vorübergehend auf alle Schwangeren eingeschränkt, die noch keinen vollständigen Impfschutz haben.
Mit der bis befristeten MSchG-Novelle BGBl I 2021/212 musste die Bestimmung insoweit abgeändert werden, als nunmehr nicht nur jene Schwangeren vom Freistellungsanspruch erfasst waren, die...