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SWK 17, 10. Juni 2002, Seite S 501

Familiensteuer, Prozentrechnung und Verfassungsgerichtshof

Laut VfGH dürfen und müssen auch arithmetische Regeln zielorientiert (teleo-logisch) ausgelegt werden

Dieter Mack

Der nach zivilrechtlichen Regeln bestimmte Unterhalt ist ein Nettobetrag (nach Abzug der Steuer). Steuersatz, Beträge vor und nach Abzug der Steuer und Steuerbetrag stehen in einem arithmetisch eindeutig definierten Verhältnis. Die Steuerbelastung des Unterhalts kann zwar vom Nettounterhalt rückgerechnet werden, dieser Betrag nach Abzug der Steuer kann dabei jedoch nicht mit dem Betrag vor Abzug der Steuer, der Steuerbemessungsgrundlage, gleichgesetzt werden. Die Regierungsvorlagen und auch die letzten beiden Erkenntnisse des VfGH zur Familienbesteuerunggründen u. a. auf diesem Missverständnis.

Die Steuerbelastung von Einkommensteilen (auch der für den Unterhalt verwendeten) ergibt sich aus dem Unterschied der Einkommensteile vor und nach Abzug der Steuer; durch Gleichsetzung dieser beiden Beträge würde das Einkommensteuersystem ad absurdum geführt.

1. Die Grundsätze des geltenden Einkommensteuersystems

• Die Einkommensteuer richtet sich nach der persönlichen Leistungsfähigkeit.

• Bei der Festlegung des Steuertarifs (Steuersätze und Einkommensstufen) besteht ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

• Die Berechnung der Steuer nach dem einmal festgelegten Tarif...

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