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Benützungsregelung unter Miteigentümern begründet noch kein Bestandverhältnis
Die Berufungswerberin (Bw.), die „Hausgemeinschaft A und Mitbesitzer", erzielte in den Streitjahren 1996, 1997 und 1998 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Liegenschaft in 1130 Wien. A ist Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft und nützte das Wohnobjekt Top Nr. 1+2 privat ohne Mietvertrag und ohne Bezahlung einer fremdüblichen Miete. Das Finanzamt schied entsprechend der Eigennutzung die Einnahmen und Werbungskosten bei der Überschussermittlung aus und berechnete die Rücklagenentwicklung, die Umsätze sowie die Vorsteuerbeträge der Bw. neu.
In der Berufung erläuterte die Bw., dass die im Jahre 1959 durch A angemietete Wohnung Top Nr. 2 laut den mit dem Mitbesitzer im Dezember 1989 getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Jahre 1990 um die Wohnung Top Nr. 1 erweitert und renoviert werden sollte. Während der Bauarbeiten seien nur die Betriebskosten zu bezahlen, nach Beendigung der Arbeiten sei ein Mietzins von 5.000,- S vorgesehen, jedoch erfolgte keine Adaptierung des aus 1959 stammenden Mietvertrags. (Die Renovierung war 1998 noch nicht abgeschlossen.)
Die Zuordnung eines Mietobjektes zum Unternehmensbereich ist sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich vom zugrunde liege...