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Die Zuordnung von Verbindlichkeiten bei entgeltlicher Übertragung von Grund und Boden
Betriebsveräußerung eines § 4-Abs.-1-EStG-Ermittlers
Die in der Literatur vertretene Zuordnungsindifferenz von Verbindlichkeiten ist auch im Zusammenhang mit Betriebsveräußerungen von Bedeutung: Hierbei geht es um die verhältnismäßige Zuteilung des gesamten Kaufpreises - zu dem auch die vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten zählen - auf die einzelnen Wirtschaftsgüter. Die Ausführungen zeigen, dass diese Zuteilung von wesentlicher Bedeutung ist, wenn ein Wirtschaftsgut hinsichtlich seiner Wertänderungen steuerlich außer Ansatz zu stellen ist. Dies ist bei der Übertragung von Grund und Boden eines nicht protokollierten Unternehmens insbesondere bei Kaufpreisrenten zu problematisieren.
1. Bedeutung des § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG
Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG bleiben Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von zum Anlagevermögen gehörendem Grund und Boden außer Ansatz. Indem innerhalb der betrieblichen Einkunftsarten Wertänderungen, Entnahmen und Veräußerungen von „Stammvermögen" grundsätzlich von steuerlicher Relevanz sind, stellt die genannte, den Gewinnermittlungsarten nach §§ 4 Abs. 1 und 3 EStG vorbehaltene Regelung eine Steuerbegünstigung dar, der aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bed...