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Erhöhte Mitwirkungspflicht
• Wird eine Dauerprovision in Höhe von 10 % des Umsatzes mit dem jeweiligen Kunden an eine ausländische Gesellschaft geleistet, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. - (§ 138 BAO), (Abweisung)
(, 2000/15/0177, 2000/15/0178)