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AgB: Scheidung
• Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55 a Ehegesetz darstellen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein können, weil sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. - (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)
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