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Häusliches Arbeitszimmer einer Heimbuchhalterin
Der Tätigkeitsmittelpunkt richtet sich nach der konkreten Einkunftsart
SachverhaltIn ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 machte die unter anderem als nichtselbständige Heimbuchhalterin tätige Berufungswerberin (Bw.) anteilige Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes bis zu diesem Zeitpunkt ertragsteuerlich anerkanntes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte unter § 20 Abs. 1 lit. d EStG 1988 (i. d. F. StruktAnpG 1996) die Abzugsfähigkeit nämlicher Kosten, wobei begründet ausgeführt wurde, dass bei Anstellen einer Verhältnisrechnung (die Höhe der „Arbeitszimmereinkünfte" beträgt nicht mehr als 80 % der Gesamteinkünfte) der Arbeitsraum nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstelle.
In dem gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 gerichteten Rechtsmittel wurde darauf verwiesen, dass der Tätigkeitsmittelpunkt einer Heimbuchhalterin im häuslichen Arbeitszimmer angesiedelt sei.
Rechtliche Würdigung
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erörterung der Frage, ob das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt der Steuerpflichtigen darstellt, auf die konkreten Einkunftsart abzustellen, ohne dass ...