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Die Berechnung der Einkommensteuer
S. S 169Die Berechnung der Einkommensteuer
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Der Steuertarif für 2001 hat sich durch eine Änderung der
Einschleifbestimmung im § 33 Abs. 3 Z 5 geändert. Die Neuregelung führt zu einem
verstärkten Einschleifen des allgemeinen Absetzbetrages ab einem Einkommen von
300.000 S, sodass ab einem Einkommen über 487.400 S kein allgemeiner Absetzbetrag
mehr zusteht. |
Die EDV-Anlage der Finanzverwaltung berechnet die vorzuschreibende
Einkommensteuer. In manchen Fällen ist es für den Laien schwierig bis unmöglich, die
Einkommensteuer selbst richtig zu berechnen, insbesondere wenn der
„Hälfte-Steuersatz" oder ein Progressionsvorbehalt anzuwenden
ist.
Die Einkommensteuer beträgt
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für die ersten 50.000 S | 0% |
für die weiteren 50.000 S | 21% |
für die weiteren 200.000 S | 31% |
für die weiteren 400.000 S | 41% |
für alle darüber liegenden Beträge | 50% |
Von dem errechneten Betrag werden die Absetzbeträge abgezogen, und zwar:
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1. | der allgemeine Absetzbetrag
von 12.200 S, der im Einkommensteuerbescheid gesondert ausgewiesen
wird. Der allgemeine Absetzbetrag verändert sich nach ... |