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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 151

Kapitalertragsteuer auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge (Kennzahl 364)


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Kapitalertragsteuer auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge (Kennzahl 364)
Bei dieser Kennziffer ist nur jene Kapitalertragsteuer anzusetzen, die auf endbesteuerte Kapitalerträge wie Zinsen aus Einlagen und Anleihen und aus Dividenden (Halbsatz) entfällt. Eine Eintragung ist nur dann vorzunehmen, wenn auch die entsprechenden Einkünfte angegeben werden, damit diese zum vollen bzw. halben Steuersatz veranlagt werden.


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