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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 150

Kapitalertragsteuer auf nicht endbesteuerungsfähige Kapitalanlagen und auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen (Kennzahl 365)


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S. S 150Kapitalertragsteuer auf nicht endbesteuerungsfähige Kapitalanlagen und auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen (Kennzahl 365)
Bei den unter „Nicht endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünften usw.", Kennzahl 367, angeführten Kapitaleinkünften ist festzustellen, wieviel Kapitalertragsteuer abgezogen wurde.
Die auszahlenden Stellen haben die Kapitalertragsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Bei Gewinnanteilen von einer stillen Gesellschaft hat die auszahlende Stelle eine Abrechnung zu erteilen, in der die abgezogene Kapitalertragsteuer angegeben ist.
Die bei den nicht endbesteuerungsfähigen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogene Kapitalertragsteuer setzen Sie unter Kennzahl 365 ein. Dieser Betrag wird auf Ihre Einkommensteuer angerechnet. Wenn wegen des Veranlagungsfreibetrages (siehe unten) ein Teil dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht besteuert wird, kann es zur Kürzung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer kommen. Diese Kürzung errechnet die EDV-Anlage der Finanzverwaltung.
Die meisten Kapitalerträge im Betriebsvermögen (Bankzinsen, Sparbuchzinsen, Erträge festverzinslicher österreichischer Wertpapiere, Aktien- und GmbH-Dividenden usw.) sind durch den Abzug der Kapi...

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