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Erhöhte Werbungskosten (Kennzahl 277)
Erhöhte
Werbungskosten (Kennzahl 277)
Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung u. Ä. sind abzugsfähige Werbungskosten, die bei
inländischen Dienstverhältnissen schon im Lohnzettel berücksichtigt
sind.
Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die
aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung zu leisten sind, sind ebenfalls als
Werbungskosten abzugsfähig.
Wenn Sie Aktivbezüge hatten, wird ohne
besonderen Nachweis das Werbungskostenpauschale von 1.800 S jährlich abgezogen. Das
Werbungskostenpauschale kann aber nur bis zur Höhe der Einkünfte aus Aktivbezügen
geltend gemacht werden. Die Eintragung des Werbungskostenpauschales im
Einkommensteuerformular ist nicht notwendig, stört aber auch nicht. Wenn Sie die
steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und den Gesamtbetrag der
Einkünfte (siehe Anm. 46, Seite S 158) selbst errechnen, so verschafft es einen besseren
Überblick, wenn Sie auch das Werbungskostenpauschale einsetzen.
Wenn die
Summe der tatsächlichen Werbungskosten (ohne die ...