zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 145

Beiträge zu Berufsverbänden usw. (Kennzahl 279)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beiträge zu Berufsverbänden usw. (Kennzahl 279)
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen sind abzuziehen. Solche Beiträge sind insbesondere Gewerkschaftsbeiträge und Pensionistenverbandsbeiträge.
In manchen Betrieben werden die Gewerkschaftsbeiträge schon vom Arbeitgeber abgezogen und an die Gewerkschaft abgeführt. In diesen Fällen ist der Gewerkschaftsbeitrag im Lohnzettel unter „Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 b" bei der Kennzahl 243 von der Summe der Bruttobezüge schon abgezogen und deshalb in der Einkommensteuererklärung nicht gesondert geltend zu machen. Wenn Sie Gewerkschaftsbeiträge direkt oder andere freiwillige Mitgliedsbeiträge bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen bezahlt haben, so sind die Beiträge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung abzuziehen. Die Bezahlung der Beiträge ist durch Vorlage der Bestätigungen nachzuweisen.
S. S 146In den „Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für 2001" wird in der Anm. 20 zu Kennzahl 279 ausdrücklich vermerkt: „Hier kann auch ein vom Arbeitgeber bisher nicht berücksichtigtes Pendlerpauschale eingetrag...

Daten werden geladen...