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Verrechnung von Wartetastenverlusten (Kennzahlen 332 und 346)
Verrechnung von
Wartetastenverlusten (Kennzahlen 332 und 346)
Es wird
unterschieden zwischen Wartetastenverlusten, die in den Vorjahren im eigenen Betrieb
(einzutragen bei Kennzahl 332) entstanden sind, und solchen, die in den Vorjahren bei
Beteiligungen (einzutragen bei Kennzahl 346) angefallen sind.
Die in den
Vorjahren entstandenen Wartetastenverluste sind bei
der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zunächst nicht abzuziehen. Die Gewinne
des Jahres 2001 sind bei den Kennzahlen 310, 320 und 330 voll anzugeben. Unter den bei
den Kennzahlen 332 und 346 geltend gemachten, nicht ausgleichsfähigen Verluste aus
Vorjahren kommen folgende Posten in Betracht:
a) Wartetastenverluste
gemäß § 23 a EStG 1972
Bis 1988 wurden bei beschränkter Haftung die
Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto führten, steuerlich nicht berücksichtigt,
daher auf Wartetaste gelegt (§ 23 a EStG 1972). Die Wartetastenverluste aus den Jahren
bis 1988 wurden durch die Leistung von Einlagen, soweit diese die Entnahmen überstiegen,
in diesem Jahr zu ausgleichs- undS. S 144 abzugsf...