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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 142

Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 331, 341, 342 und 344)

Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 331, 341, 342 und 344)
a) Verluste durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen
Bei Beanspruchung von Investitionsfreibeträgen ist die so genannte Verlustklausel zu beachten, welche besagt: Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (§ 10 Abs. 8 EStG).
Solche Verluste werden sozusagen auf „Wartetaste" gelegt. Man spricht deshalb von Wartetastenverlusten.


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Da für Anschaffungen und Herstellungen nach dem der Investitionsfreibetrag nicht mehr zusteht, kann nur ausnahmsweise bei der Veranlagung 2001 noch ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, nämlich bei gewerblichen Einkünften bzw. gewerblichen Beteiligungseinkünften und einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Siehe Seite 111.

Wenn die Wartetastenverl...

















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