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Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kennzahl 320; vgl. Rz. 5201 bis 5303 der EStR 2000)
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit (Kennzahl 320; vgl. Rz. 5201 bis 5303 der EStR
2000)
Anzugeben sind
1. a) Einkünfte aus einer
wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit,
S. S 138b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit
der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen
Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater,
Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer. Unter welchen
Voraussetzungen ein Unternehmensberater als freiberuflich Tätiger anzuerkennen ist,
wurde im Erlass des BMF, AÖFV 265/1992, festgelegt.
Die
Sonderklassegebühren der Spitalsärzte sind Einkünfte
aus selbständiger Arbeit, soweit diese Entgelte nicht von der Krankenanstalt im eigenen
Namen vereinnahmt werden. Ein Spitalsarzt kann die ihm durch diese Tätigkeit, auch
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