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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 196

12% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 025; siehe Rz. 1351 UStR 2000)


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12% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 025; siehe Rz. 1351 UStR 2000)
Die Lieferung oder der Eigenverbrauch von Wein durch den Erzeuger unterliegen dem Steuersatz von 12%. Im Falle von zugekauften Trauben oder eines BuschenschanksS. S 197 kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte (Einheitswert bis 2 Mio. S) gilt dies nur, wenn sie zur Regelbesteuerung optiert haben (fünf Jahre Bindungswirkung); sonst siehe Kennzahl bei 052 und 038.


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