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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 193
Kleinunternehmer (Kennzahl 016; siehe Rz. 1019 ff. UStR 2000)
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Kleinunternehmer (Kennzahl 016; siehe Rz. 1019 ff. UStR 2000) Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 sind die Umsätze der Kleinunternehmer „unecht befreit", das heißt, der Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer abzuführen, darf aber auch keine Vorsteuer beanspruchen. Siehe Anm. 4, Seite S 186. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300.000 S (Nettobetrag) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus HilfsgeschäftenS. S 194 einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 (das ist für Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr unter bestimmten Bedingungen) besteuert werden. Zu beachten ist, dass der Grenzbetrag von 300.000 S nach der Rechtsprechung des VwGH (, 98/14/0057) als „Nettobetrag" zu verstehen ist. Ausländische Unternehmer sind von der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen. Einzelheiten enthalten der BMF-Erlass, SWK-Heft... |