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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 190
Anzahlungen (siehe Rz. 2606 ff. UStR 2000)
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Anzahlungen (siehe Rz. 2606 ff. UStR 2000) Anzahlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Beim Ist-Versteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) ist es selbstverständlich, dass auch die eingegangenen Anzahlungen im Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen enthalten sind;S. S 191 für den Soll-Versteuerer (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Monat oder Vierteljahr), in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG). Beim „kleinen Bauherrnmodell" führt eine Vorauszahlung der Baukosten durch den Anleger an den Initiator oder an den Generalunternehmer zu keiner Umsatzsteuerpflicht (siehe Gerhard Kohler, SWK-Heft 6/1995, Seite A 166 f.). Da seit die Umsätze mit Liegenschaften bei Ausübung einer Optionsmöglichkeit (§ 6 Abs. 2 UStG) durch den Verkäufer ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegen, werden bei Ausübung dieser Option bereits Anzahlungen für Grundstücke (damit auch beim kleinen Bauherrenmodell) umsatzsteuerpflichtig (siehe dazu Peter Kolacny in SWK-Heft 34/1998, Seite S 742 f.). Eine erhaltene Anzahlung besteht aus dem umsatzsteuerpflichtigen Betrag und der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Wenn der Anzahlende die Umsatzsteuer nicht gesond... |